Was ist eine BEP-Fortbildung?


Die folgenden Informationen sind ohne Gewähr und beruhen auf den Unterlagen mit Stand Dez. 2019. Die aktuellsten Informationen erhalten Sie z. Bsp. bei:


Eine BEP-Fortbildung ist als Fortbildung nach dem “Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen” (BEP) im Sinne der BEP-Qualitätspauschalen für Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration anerkannt. Sie vertritt und vermittelt die Grundsätze und die Philosophie des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen (BEP). Folgende formale Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Ein zeitlicher Umfang von mind. 18 Zeitstunden, die in einem Zeitraum von 6 bis 24 Monaten auf drei Tage verteilt werden

Was ist die BEP-Qualitätspauschale?

Über die BEP-Qualitätspauschale schüttet das Land Hessen Geld an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege aus. Der Träger erhält eine Pauschale für jedes betreute Kind (§ 32 Abs. 3 HKJGB). Im Jahr 2020 beträgt diese 300 € pro Kind. Die Anforderungen, die eine Kita für den Erhalt der BEP-Qualitätspauschale erfüllen muss, unterscheiden sich je nach Förderjahr. Der Förderstichtag für ein Jahr ist der 1. März.

Förderjahre 2020 bis 2022

In den Förderjahren 2019, 2020, 2021 und 2022 können Kindertageseinrichtungen eine Qualitätspauschale erhalten, die zum Förderstichtag 1. März

  • “eine Konzeption auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplanes haben und zusätzlich
  • entweder mindestens eine zum BEP fortgebildete Fachkraft in der Einrichtung beschäftigen
  • oder kontinuierlich von einer Fachberatung zum Bildungs- und Erziehungsplan beraten werden.”

Quelle: “Ergänzende Informationen zur Landesförderung nach dem HKJGB / infopapier_bep-qualitaetspausch_kita.pdf” des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration, URL: https://soziales.hessen.de/familie-soziales/familie/fruehkindliche-bildung-und-kinderbetreuung/kinder-und-jugendhilfeshygesetzbuch/landesfoerderung-der-kindertagesbetreuung (Stand: 18.12.2019)

Erhöhte Fördervoraussetzungen ab dem Förderjahr 2023

Ab dem Jahr 2023 können Kindertageseinrichtungen eine Qualitätspauschale erhalten, die zum Förderstichtag 1. März

  • “eine Konzeption auf der Grundlage des Bildungs- und Erziehungsplanes haben und in denen zusätzlich
  • mindestens 25 % der beschäftigten Fachkräfte eine Fortbildung zum BEP absolviert haben und
  • die kontinuierlich von einer Fachberatung zum Bildungs- und Erziehungsplan beraten werden.”

Quelle: “Ergänzende Informationen zur Landesförderung nach dem HKJGB / infopapier_bep-qualitaetspausch_kita.pdf” des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration, URL: https://soziales.hessen.de/familie-soziales/familie/fruehkindliche-bildung-und-kinderbetreuung/kinder-und-jugendhilfeshygesetzbuch/landesfoerderung-der-kindertagesbetreuung (Stand: 18.12.2019)

Weitere Infos:

  • Die 3-tägige BEP-Fortbildung der mindestens 25 % aller beschäftigten Fachkräfte muss alle 5 Jahre nachgewiesen werden. Anders formuliert: Der letzte Tag der letzten 3-tägigen BEP-Fortbildung darf zum Stichtag 1. März eines Förderjahres nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.